Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern
BayStaatsFoeV§ 4
Stand: 25.08.2026
Regelungen über den Studienbetrieb und die inneren Verhältnisse des Staatsinstituts werden durch die Studienordnung getroffen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt.