Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern
BayStaatsFoeV§ 1
Stand: 25.08.2026
Für die Ausbildung von Förderlehrern wird ein Staatsinstitut errichtet. Es führt die Bezeichnung Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.