(1) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.
(2) Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.