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§ 2 BayStaatsFoeV (Bayern)

Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.

(2) Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.