Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art. 52 Eigengeld

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/52#abs-1 (1) Als Eigengeld wird gutgeschrieben

1. eingebrachtes Geld,

2. Bezüge der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,

3. Geld, das für die Gefangenen eingezahlt wird.

Art. 53 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/52#abs-2 (2) Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.

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