Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 52 Eigengeld
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/52#abs-1 (1) Als Eigengeld wird gutgeschrieben
1. eingebrachtes Geld,
2. Bezüge der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,
3. Geld, das für die Gefangenen eingezahlt wird.
Art. 53 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/52#abs-2 (2) Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 52 BayStVollzG →
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