Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 25 Sondereinkauf
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/25#abs-1 (1) Sondereinkauf aus einem durch die Anstalt vermittelten Angebot von Nahrungs- und Genussmitteln ist zugelassen an drei von den Gefangenen zu wählenden Zeitpunkten im Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/25#abs-2 (2) Für den Sondereinkauf können die Gefangenen in angemessenem Umfang das zu diesem Zweck nach Art. 53 eingezahlte Sondergeld oder ihr Eigengeld (Art. 52) verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/25#abs-3 (3) Art. 24 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 25 BayStVollzG →
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