Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 25 Sondereinkauf

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/25#abs-1 (1) Sondereinkauf aus einem durch die Anstalt vermittelten Angebot von Nahrungs- und Genussmitteln ist zugelassen an drei von den Gefangenen zu wählenden Zeitpunkten im Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/25#abs-2 (2) Für den Sondereinkauf können die Gefangenen in angemessenem Umfang das zu diesem Zweck nach Art. 53 eingezahlte Sondergeld oder ihr Eigengeld (Art. 52) verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/25#abs-3 (3) Art. 24 bleibt unberührt.

Art 24 Art 26