Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 21 Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/21#abs-1 (1) Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihnen belassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/21#abs-2 (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 21 BayStVollzG →
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- BayObLG, 11.09.2025 – 203 StObWs 182/25Zitiert von 1
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