Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 22 Kleidung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/22#abs-1 (1) Gefangene tragen Anstaltskleidung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/22#abs-2 (2) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin gestattet den Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht entweichen werden. Er oder sie kann dies auch sonst gestatten, sofern die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 22 BayStVollzG →
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