Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 20 Unterbringung während der Ruhezeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/20#abs-1 (1) Gefangene sollen während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht werden. Mit ihrer Zustimmung können Gefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/20#abs-2 (2) Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern ein Gefangener oder eine Gefangene hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines oder einer Gefangenen besteht oder die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/20#abs-3 (3) Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Gefangenen ist nicht zulässig.