Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 146 Beschäftigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/146#abs-1 (1) Geeigneten jungen Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/146#abs-2 (2) Die in den Einrichtungen des Vollzugs Auszubildenden sollen auf die Abschlussprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vorbereitet werden. Die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche Bescheinigung wird von der Jugendstrafvollzugsanstalt ausgestellt, wenn der oder die Auszubildende die Voraussetzungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/146#abs-3 (3) Art. 39 Abs. 1, 2, 3 und 5, Art. 43 Satz 2, 3 und 4 Nr. 2 sowie Art. 45 gelten für die Arbeit in den Jugendstrafvollzugsanstalten entsprechend.

Art 145 Art 147