Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 147 Freies Beschäftigungsverhältnis
Stand: 25.08.2026
Art. 42 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des dort genannten Art. 13 Abs. 2 Art. 134 Abs. 2 tritt.