Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 145 Unterricht, Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/145#abs-1 (1) Dem Unterricht kommt im Jugendstrafvollzug besondere Bedeutung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/145#abs-2 (2) Schulpflichtige junge Gefangene erhalten Mittelschul-, Förderschul- und Berufsschulunterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. An dem Unterricht können auch nicht schulpflichtige junge Gefangene teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/145#abs-3 (3) Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht, soziales Training, berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten und Deutschunterricht erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/145#abs-4 (4) Bei der beruflichen Ausbildung oder Umschulung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/145#abs-5 (5) Art. 40 Abs. 4 und Art. 41 gelten entsprechend.