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BayStVollzG

Art 135 Urlaub aus der Haft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/135#abs-1 (1) Jungen Gefangenen kann Urlaub aus der Haft als Behandlungsmaßnahme bis zu 21 Kalendertagen im Vollstreckungsjahr gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/135#abs-2 (2) Jungen Gefangenen, die zum Freigang (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1) zugelassen sind, kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung weiterer Urlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Art. 136 Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/135#abs-3 (3) Art. 15, 16 und 134 Abs. 2 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/135#abs-4 (4) Durch den Urlaub wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.

Art 134 Art 136