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BayStVollzG

Art 134 Lockerungen des Vollzugs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/134#abs-1 (1) Für die Lockerungen des Vollzugs gilt Art. 13 Abs. 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/134#abs-2 (2) Die Lockerungen dürfen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags oder zur Förderung der Wiedereingliederung mit Zustimmung der jungen Gefangenen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich nicht dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen und die Lockerungen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/134#abs-3 (3) Art. 15 und 16 gelten entsprechend.

Art 133 Art 135