(1) Jungen Gefangenen kann Urlaub aus der Haft als Behandlungsmaßnahme bis zu 21 Kalendertagen im Vollstreckungsjahr gewährt werden.
(2) Jungen Gefangenen, die zum Freigang (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1) zugelassen sind, kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung weiterer Urlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Art. 136 Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(3) Art. 15, 16 und 134 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Durch den Urlaub wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.