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BayStVollzG

Art 136 Entlassungsvorbereitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/136#abs-1 (1) Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin arbeiten die Jugendstrafvollzugsanstalten mit vertrauenswürdigen Dritten und Institutionen außerhalb des Vollzugs zusammen, um zu erreichen, dass die jungen Gefangenen bei der Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Die Jugendämter und, soweit angeordnet, die Bewährungshilfe werden unterrichtet. Die Personensorgeberechtigten werden unterrichtet, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/136#abs-2 (2) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (Art. 134).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/136#abs-3 (3) Junge Gefangene können in den offenen Vollzug (Art. 133 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/136#abs-4 (4) Die Jugendstrafvollzugsanstalten können eigene Abteilungen einrichten, in die die jungen Gefangenen kurz vor ihrer Entlassung verlegt werden (Entlassungsabteilung).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/136#abs-5 (5) Innerhalb von vier Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Art. 15, 16, 134 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 gelten entsprechend.

Art 135 Art 137