Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 114 Ärztliche Mitwirkung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/114#abs-1 (1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören. Während des Arrests stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/114#abs-2 (2) Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.

Art 113 Art 115