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Art 114 BayStVollzG (Bayern) — Ärztliche Mitwirkung

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören. Während des Arrests stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.