Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 115 Beschwerde
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/115#abs-1 (1) Gefangene erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/115#abs-2 (2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass Gefangene sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/115#abs-3 (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.