Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 115 Beschwerde

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/115#abs-1 (1) Gefangene erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/115#abs-2 (2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass Gefangene sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/115#abs-3 (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Art 114 Art 115a