Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 113 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/113#abs-1 (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Vor der Anhörung werden die Gefangenen darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihnen zur Last gelegt wird und dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern. Die Erhebungen, insbesondere die Einlassungen der Gefangenen, werden schriftlich festgehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/113#abs-2 (2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung der Gefangenen mitwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/113#abs-3 (3) Die Entscheidung wird den Gefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

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