Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“
BayStOpferhGArt 9 Beendigung der Stiftung, Heimfall
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/9#abs-1 (1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/9#abs-2 (2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Bayern.