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Art 9 BayStOpferhG (Bayern) — Beendigung der Stiftung, Heimfall

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Bayern.