Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“

BayStOpferhG

Art 10 Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/10#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/10#abs-2 (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.

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