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# Art 2 BayStOpferhG (Bayern) — Stiftungszweck

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung hat den Zweck, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige finanziell zu unterstützen. Ferner kann sie nach Maßgabe der Satzung Maßnahmen gemeinnütziger Einrichtungen, die der Opferhilfe oder dem Opferschutz dienen, finanziell fördern.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayStOpferhG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/2

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