Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“
BayStOpferhGArt 1 Errichtung, Rechtsform und Sitz
Stand: 25.08.2026
Unter dem Namen „Stiftung Opferhilfe Bayern“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.