Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“

BayStOpferhG

Art 3 Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen der Stiftung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/3#abs-1 (1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 20 000 Euro, das der Freistaat Bayern auf die Stiftung überträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/3#abs-2 (2) Für den Aufbau erhält die Stiftung einen Zuschuss von 50 000 Euro. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Geldbußenzuweisungen aus Strafverfahren und vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/3#abs-3 (3) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

Art 2 Art 4