Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung

BayStInstFamV

§ 3 Arbeitsgrundlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStInstFamV/3#abs-1 (1) Das Staatsinstitut arbeitet wissenschaftlich unabhängig in enger Verbindung mit der Praxis und den Hochschulen, insbesondere der Universität Bamberg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStInstFamV/3#abs-2 (2) Die Arbeit des Staatsinstituts wird entsprechend den wissenschaftlichen Standards durchgeführt.

§ 2 § 4