Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung
BayStInstFamV§ 3 Arbeitsgrundlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStInstFamV/3#abs-1 (1) Das Staatsinstitut arbeitet wissenschaftlich unabhängig in enger Verbindung mit der Praxis und den Hochschulen, insbesondere der Universität Bamberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStInstFamV/3#abs-2 (2) Die Arbeit des Staatsinstituts wird entsprechend den wissenschaftlichen Standards durchgeführt.