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§ 3 BayStInstFamV (Bayern) — Arbeitsgrundlagen

Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsinstitut arbeitet wissenschaftlich unabhängig in enger Verbindung mit der Praxis und den Hochschulen, insbesondere der Universität Bamberg.

(2) Die Arbeit des Staatsinstituts wird entsprechend den wissenschaftlichen Standards durchgeführt.