Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 28 Verordnungsermächtigung; Landesausschuss für das Stiftungswesen
Stand: 25.08.2026
Die obersten Stiftungsbehörden (Art. 3 Abs. 3) werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. das Verfahren bei der Anerkennung von Stiftungen und der Genehmigung von Satzungsänderungen zu regeln,
2. die Mitwirkungspflichten der Stiftungen bei der Rechnungsprüfung nach Art. 14, insbesondere die vorzulegenden Nachweise und Belege, festzulegen,
3. die Berufung und die Zusammensetzung des Landesausschusses für das Stiftungswesen zu bestimmen, dem die Beratung der obersten Stiftungsbehörden und der Stiftungsbehörden sowie die Förderung und Pflege des Stiftungswesens obliegt.