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BayStG

Art 29 Inkrafttreten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/29#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/29#abs-2 (2) (Satz 1 gegenstandslos). Die übrigen bisher geltenden Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen und über den Waldschutz bei der Fideikommissauflösung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/29#abs-3 (3) Bestehende Verpflichtungen zur Leistung besonderer Reichnisse in Geld oder Naturalien an Geistliche oder an weltliche Kirchendiener bleiben bis zu deren Ablösung unberührt. Für die Ablösung ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Kapitalisierungsfaktor des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

[Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. November 1954 (GVBl S. 301). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

Art 28