Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 27 Verwaltungskosten
Stand: 25.08.2026
Mit Ausnahme der Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3, Art. 12, 13 und 15 sowie der Rechnungsprüfung nach Art. 14 Abs. 2 sind Amtshandlungen bei Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke (Art. 2 Abs. 2 Satz 2) verfolgen, nach diesem Gesetz kostenfrei.