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Art 27 BayStG (Bayern) — Verwaltungskosten

Bayerisches Stiftungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Ausnahme der Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3, Art. 12, 13 und 15 sowie der Rechnungsprüfung nach Art. 14 Abs. 2 sind Amtshandlungen bei Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke (Art. 2 Abs. 2 Satz 2) verfolgen, nach diesem Gesetz kostenfrei.