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Art 17 BayStG (Bayern) — Beschränkung der Vertretungsmacht

Bayerisches Stiftungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftungsbehörde hat für Fälle des § 181 BGB einen besonderen Vertreter zu bestellen. § 84c Abs. 2 BGB gilt entsprechend. Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ kann von den Beschränkungen des § 181 BGB nur durch die Stiftungssatzung allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.