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§ 2 BayStAOertSitVertV (Bayern) — Ausnahmen

Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.