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BaySportG

Art. 7 Integration und gesellschaftliche Teilhabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern erkennt die Rolle des Sports für die Integration und gesellschaftliche Teilhabe an und setzt sich für deren Gelingen durch Sport ein. Er unterstützt niedrigschwellige Bewegungs- und Sportangebote und stärkt die Vernetzung des organisierten Sports mit örtlichen Strukturen.

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