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Art 7 BaySportG (Bayern) — Integration und gesellschaftliche Teilhabe

Bayerisches Sportgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Freistaat Bayern erkennt die Rolle des Sports für die Integration und gesellschaftliche Teilhabe an und setzt sich für deren Gelingen durch Sport ein. Er unterstützt niedrigschwellige Bewegungs- und Sportangebote und stärkt die Vernetzung des organisierten Sports mit örtlichen Strukturen.