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# Art 6 BaySportG (Bayern) — Inklusion im Sport

Bayerisches Sportgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Sport ist weiter auszubauen. Der Freistaat Bayern erkennt die Vorbildfunktion des Sports für die Inklusion an.

(2) Der Freistaat Bayern setzt sich durch die Schaffung wirksamer Anreize für die weitere Öffnung des organisierten Sports sowie die Teilhabe und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung sowie deren Gesundheit ein und arbeitet vertrauensvoll mit dem organisierten Behindertensport zusammen.

(3) Durch Sportwettkämpfe von herausgehobener Bedeutung, barrierefreie Sportinfrastruktur und inklusive Sportangebote, die Menschen mit und ohne Behinderung zusammenbringen, wird die inklusive Wirkung des Sports in Bayern gestärkt.

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Zitiervorschlag: Art 6 BaySportG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/6

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