Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz
BaySenGArt 7 Geschäftsstelle
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium richtet für den Landesseniorenrat eine finanziell und personell angemessen ausgestattete Geschäftsstelle ein. Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.