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Art 7 BaySenG (Bayern) — Geschäftsstelle

Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium richtet für den Landesseniorenrat eine finanziell und personell angemessen ausgestattete Geschäftsstelle ein. Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.