Das Staatsministerium richtet für den Landesseniorenrat eine finanziell und personell angemessen ausgestattete Geschäftsstelle ein. Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.
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Das Staatsministerium richtet für den Landesseniorenrat eine finanziell und personell angemessen ausgestattete Geschäftsstelle ein. Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.