Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz

BaySenG

Art 8 Erstattung von Reisekosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Tätigkeit im Landesseniorenrat ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder, die Delegierten sowie die sonstigen Mitglieder der vorberatenden und beschließenden Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.

Art 7 Art 8a