Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz
BaySenGArt 6 Geschäftsordnung
Stand: 25.08.2026
Das Nähere, insbesondere zur Wahl der Delegierten und der Mitglieder des Vorstands, ihrer Amtszeit, ihren Aufgaben und zum Geschäftsgang, bestimmt die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.