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Art 6 BaySenG (Bayern) — Geschäftsordnung

Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Nähere, insbesondere zur Wahl der Delegierten und der Mitglieder des Vorstands, ihrer Amtszeit, ihren Aufgaben und zum Geschäftsgang, bestimmt die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.