Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz
BaySenGArt 3 Landesversammlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySenG/3#abs-1 (1) Organ des Landesseniorenrats ist die Landesversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySenG/3#abs-2 (2) Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten und dem Vorstand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySenG/3#abs-3 (3) Aus ihrem Kreis wählen die Mitglieder innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde
1. mit bis zu 130 000 Einwohnern zwei Delegierte,
2. mit mehr als 130 000 Einwohnern drei Delegierte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySenG/3#abs-4 (4) Die Landesversammlung kann vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. Diesen Ausschüssen können neben den Delegierten auch sonstige Mitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 angehören.