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Art 3 BaySenG (Bayern) — Landesversammlung

Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organ des Landesseniorenrats ist die Landesversammlung.

(2) Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten und dem Vorstand.

(3) Aus ihrem Kreis wählen die Mitglieder innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde

1. mit bis zu 130 000 Einwohnern zwei Delegierte,

2. mit mehr als 130 000 Einwohnern drei Delegierte.

(4) Die Landesversammlung kann vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. Diesen Ausschüssen können neben den Delegierten auch sonstige Mitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 angehören.