Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz
BaySenGArt 4 Vorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySenG/4#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySenG/4#abs-2 (2) Die Delegierten aus einem Regierungsbezirk wählen aus ihrer Mitte
1. für den Regierungsbezirk Oberbayern zwei Vorstandsmitglieder und zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder,
2. für die übrigen Regierungsbezirke jeweils ein Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied.