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BaySenG

Art 4 Vorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySenG/4#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySenG/4#abs-2 (2) Die Delegierten aus einem Regierungsbezirk wählen aus ihrer Mitte

1. für den Regierungsbezirk Oberbayern zwei Vorstandsmitglieder und zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder,

2. für die übrigen Regierungsbezirke jeweils ein Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied.

Art 3 Art 5