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Art 1 BaySchwBerG (Bayern) — Zweck des Gesetzes

Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Sorge für die Schwangere durch

1. Bewußtseinsbildung und Aufklärung für Frauen und Männer,

2. Beratung für werdende Mütter und Väter,

3. Schwangerschaftskonfliktberatung und Vermittlung von Hilfen.