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Art 7 BaySchlG (Bayern) — Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle

Bayerisches Schlichtungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.