Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 3 Genehmigungspflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/3#abs-1 (1) An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugelassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind genehmigungsfrei. Segelfahrzeuge sind jedoch genehmigungspflichtig, wenn sie mit Hilfsmotor über 4 kW Maschinenleistung oder eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/3#abs-2 (2) Die Genehmigung kann aus den in Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG, in den Fällen des Gemeingebrauchs aus den in Art. 22 BayWG genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht genehmigt werden.

[Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I

§ 2 § 4