nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 39 BaySchiffV (Bayern) — Verhalten unter besonderen Umständen

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle nach den Umständen gebotenen Maßnahmen treffen. Soweit erforderlich können sie dabei von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen.