Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle nach den Umständen gebotenen Maßnahmen treffen. Soweit erforderlich können sie dabei von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen.
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Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle nach den Umständen gebotenen Maßnahmen treffen. Soweit erforderlich können sie dabei von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen.