Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 32 Bezeichnung von Fahrzeugen der Berufsfischer
Stand: 25.08.2026
Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang müssen eine weiße Flagge oder eine weiße Tafel führen, die mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht sein muß.