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§ 33 BaySchiffV (Bayern) — Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes und sonstiger Bereiche des öffentlichen Dienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Rettungsfahrzeuge können im Einsatz ein gelbes Blinklicht zeigen.